Ja, aber nicht vollständig. Umlagefähig sind die laufenden Betriebskosten nach § 2 Nr. 14 Betriebskostenverordnung. Anteile für Instandhaltung, Reparaturen und Verwaltung müssen herausgerechnet werden — geschieht das nicht nachvollziehbar, kann die gesamte Position aus der Abrechnung fallen.
Umlagefähig sind die wiederkehrenden Tätigkeiten: Reinigung der Gemeinschaftsflächen, Pflege der Außenanlagen, Müllmanagement, Winterdienst, Kontrolle der haustechnischen Anlagen.
Nicht umlagefähig sind dagegen:
- Instandhaltung und Instandsetzung — jede Reparatur, auch die kleine
- Erneuerung und Schönheitsreparaturen
- Verwaltungstätigkeiten — Abrechnungen, Wohnungsübergaben, Mietersprechstunden
- Anschaffung von Geräten und Material
Im Streitfall liegt die Beweislast beim Vermieter. Er muss darlegen können, welcher Anteil der Rechnung auf welche Tätigkeit entfällt. Eine Pauschale ohne jede Aufschlüsselung ist deshalb angreifbar.
Daraus folgt eine praktische Empfehlung: laufende Betreuung und einzelne Reparaturen von Anfang an getrennt erfassen. Wer beides in eine Position wirft, spart sich einmal Arbeit und handelt sich bei der nächsten Abrechnung Rückfragen ein.
Das ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet der Mietvertrag mit.
Welche Leistungen bei Ihrem Objekt in welche Kategorie fallen, lässt sich im Erstgespräch in wenigen Minuten klären.
Ein Ansprechpartner für Ihr ganzes Objekt.
Feste Turnusse und eine Person, die das Objekt kennt – statt mehrerer Dienstleister, die sich nicht abstimmen.
